Bei der Installation von Wärmepumpen sind bei der Standortwahl jeweils nicht nur alternative Aussen-, sondern auch Innenstandorte zu prüfen.
In einem neuesten Entscheid[1] hat das Schweizerische Bundesgericht seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Installation von Wärmepumpen präzisiert. Bei Wärmepumpen handelt es sich um ortsfeste Anlagen im Sinne der Lärmschutzverordnung (LSV), auf welche die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden.[2] Da die als Aussenanlagen errichteten Luft/Wasser-Wärmepumpen erhebliche Lärmemissionen verursachen, die in einer weiteren Umgebung wahrnehmbar sind, berühren sie die Nutzungsordnung und es besteht aufgrund ihres Betriebslärms ein Interesse der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle. Derartige Wärmepumpen unterliegen daher der Baubewilligungspflicht.[3] Aus diesen Gründen verlangt das Bundesgericht nun gestützt auf das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip, dass beim Regelfall einer Baubewilligung über eine noch nicht installierte Wärmepumpe, für die ein Aussenstandort beantragt wird, alternative Innenstandorte im Rahmen der Standortwahl dem Grundsatz nach einzubeziehen sind. Dies muss sodann nicht nur dann gelten, wenn die projektierte Aussenanlage die Planungswerte im Verhältnis zu Nachbarliegenschaften knapp einhält, sondern ebenfalls dann, wenn sie es deutlich tut. Wenn sich abschätzen lässt, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen bei einer technisch im Hausinnern möglichen Anlage ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb als bei einer Aussenanlage erreicht werden kann, so ist zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips nur eine entsprechende Anlage im Innern bewilligungsfähig. Da die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit einer Wärmepumpe an einem Innenstandort in der Regel jedoch nicht auf der Hand liegen, ist in einem Baugesuch für eine Aussenanlage demzufolge ergänzend mindestens summarisch die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit für eine Anlage mit einer vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten darzulegen. In einem solchen Fall genügt es, wenn die Plausibilität des Ausschlusses der Alternativstandorte beurteilt wird.[4]
[1] Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021
[2] Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 2.1
[3] Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 3.3
[4] Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 4.3